Sonderdezernat der Staatsanwaltschaft Freiburg

Seit dem 01.11. 2000 besteht für die Bearbeitung von Gewaltdelikten im familiären Nahbereich auch bei der Staatsanwaltschaft Freiburg eine Sonderzuständigkeit, angesiedelt bei zwei Staatsanwält*innen (Freiburg Stadt und Freiburg Land). Erklärtes Ziel dabei ist eine einheitliche Handhabung und konsequente Strafverfolgung von häuslicher Gewalt, die deutlich macht, dass es sich dabei nicht um Bagatellkriminalität handelt.

 

Definition Häuslicher Gewalt

Die Staatsanwaltschaft Freiburg versteht unter Gewaltdelikten im familiären Nahbereich: Gewalttaten in der Familie (z.B. zwischen Eltern und Kindern etc.) sowie in eheähnlichen Gemeinschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensbeziehungen unabhängig davon, ob die Beteiligten (noch) in häuslicher Gemeinschaft leben. Insbesondere kommen dabei in Betracht:

  • Körperverletzung, §§ 223ff StGB
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
  • Nötigung, § 240 StGB
  • Bedrohung, § 241 StGB
  • Nachstellung, § 238 StGB
  • Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz, § 4 GewSchG
  • bis hin zu Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, §§ 177ff StGB

aber auch

  • Freiheitsberaubung, § 239 StGB
  • Raub, §§ 249ff StGB
  • Erpressung, § 253ff StGB

Eine konsequente Strafverfolgung bedeutet dabei auch, dass eine Verweisung auf den Privatklageweg, § 374 StPO, nicht mehr in Betracht kommen kann, sondern vielmehr das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen ist. Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt oder beim Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragt.

 

Probleme der Strafverfolgung

Besondere Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung bereitet die häufig fehlende Anzeige- und Aussagebereitschaft der Geschädigten bzw. die spätere Rücknahme anfangs gestellter Strafanträge. Wenn die Geschädigten als Ehefrauen oder Verlobte der Beschuldigten zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind, führt dies oftmals mangels anderer zur Verfügung stehender Beweismittel zur Einstellung der Verfahren. Hier kann bei späterer Aussagebereitschaft des Opfers – insbesondere nach weiteren Straftaten des Beschuldigten –  das Verfahren wiederaufgenommen werden. Hierüber werden die Geschädigten informiert.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass aufgrund der Nähebeziehung zwischen Täter und Opfer, die in der Regel durch die Tat nicht beendet wird, das Opfer einer Anzeigeerstattung oft ambivalent gegenübersteht. Die Geschädigte hat meist Angst vor dem Täter, insbesondere auch vor seiner Reaktion auf die Anzeigeerstattung. Sie fürchtet weitere Gewalttätigkeiten, wird möglicherweise auch von dem Täter bedroht, gleichzeitig wünscht sie sich oftmals nicht in erster Linie eine Auflösung der Gewaltbeziehung, sondern lediglich ein Ende der Gewalt, eine dauerhafte Verhaltensänderung des Täters unter gleichzeitiger Fortsetzung der Beziehung.

Zumindest soweit Geschädigte und Täter noch zusammenleben, ist die Geschädigte in dem Zeitraum zwischen Anzeigeerstattung und Abschluss des gerichtlichen Verfahrens einer immensen Anspannung ausgesetzt, die häufig mitursächlich für die Rücknahme der Anzeige / des Strafantrags ist. Oftmals wird sich die Geschädigte auch erst nach mehreren Übergriffen des Täters zu einer Strafanzeige entschließen bzw. mehrere Anläufe benötigen, um an einem einmal gestellten Strafantrag auch festzuhalten und das Verfahren bis zum Ende durchzuziehen. Vielfach wird der Täter während dieses Zeitraums auch versuchen, sich mit dem Opfer auszusprechen, zu versöhnen, eine Verhaltensänderung in Aussicht zu stellen, um dieses zum Festhalten an der Beziehung und zur Rücknahme der Anzeige / des Strafantrags zu veranlassen. Nicht zu unterschätzen ist schließlich auch der Druck, der gerade in ausländischen Familien durch die (Groß-)Familie auf die Geschädigten ausgeübt wird, um diese davon abzuhalten, familiäre Probleme öffentlich zu machen.

Steht fest, dass entweder durch eine Aussage der Geschädigten oder durch andere Beweismittel ein Tatnachweis vor Gericht möglich ist, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur einstellen.

Das ist auch der Fall, wenn sich die Aussagen der Beteiligten widersprechen und keine weiteren Indizien oder Beweise (Verletzungen, Zeugen der Tat, frühere ähnliche Vorfälle) vorhanden sind.

Im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Aufarbeitung der Fälle häuslicher Gewalt ist die gute Zusammenarbeit zwischen Polizei, Justiz und Beratungs- und Hilfeeinrichtungen wichtig. Es wird immer versucht, den Opfern fachkundige Hilfe zur Seite zu stellen, für Beratung und Begleitung bei persönlichen Problemen und für die Durchführung des Strafverfahrens gegen den Täter.

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FRIG – Freiburger Fachstelle Intervention gegen Häusliche Gewalt
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